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Die Grenzen zwischen Aktfotografie und erotischer Fotografie sind fließend, den subjektiven Moralvorstellungen des Einzelnen und den jeweiligen kulturellen Vorstellungen von „guten Sitten“ unterworfen. Zur Pornografie lässt sich die Aktfotografie anhand der Definition jener abgrenzen: eine Darstellung wird heute nach deutschem Recht als pornografisch bezeichnet, wenn sie unter Hintenansetzen sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt, und wenn ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend zur Aufreizung des Sexualtriebs abzielt (Stefen, 1989). Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet ein Totalverbot bestimmter pornografischer Schriften, die als sozialschädlich eingestuft werden (§ 184 Abs. 3). Aktfotografien beabsichtigen hingegen nicht primär eine sexuelle Erregung und sind neben einem ästhetischen und handwerklichen Anspruch auch durch menschliche Achtung gekennzeichnet. Andererseits schützt das deutsche Grundgesetz explizit die Kunst: Die Kunst ist frei; die Freiheit der Kunst ist in Art. 5 Abs. 3 GG ohne Vorbehalt gewährleistet. Der Kunstbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf ein bestimmtes Niveau und daher auch nicht auf „wertvolle“ oder gar klassische Kunst beschränkt.[4] Die Abwägung zwischen Kunstschutz und anderen durch die Verfassung geschützten Rechtsgütern, beispielsweise Jugendschutz, beschäftigt regelmäßig die Gerichte, so beispielsweise im Juni 1990 im Fall Opus Pistorum. Der Jugendschutz ist daher ein Problemfeld Sexualität darstellender Fotografie. Das Verbot (Indizierung) für Jugendliche unter 18 Jahren ist in Deutschland und anderen demokratischen Staaten nur im Rahmen einer Nachzensur möglich und kommt bei Aktfotografien kaum vor – häufiger müssen jedoch zum Beispiel in der Werbung oder in Zeitschriften verwendete Aktfotografien oder Akt-Darstellungen in anderen, weniger liberalen Ländern im Rahmen einer Vorzensur entfernt oder modifiziert werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Fotograf und abgebildeter Person ist durch das Recht am eigenen Bild geregelt. Für eine weitere Nutzung das Bildes von Seiten des Fotografen ist die vertragliche Abtretung der Bildrechte notwendig. Im kommerziellen Bereich erfüllt ein Model Release diese Funktion. Finden Aufnahmen im öffentlichen Raum statt, können gesonderte Rechte wirksam werden.Fotograf, Photography, Frankfurt, Businessfotografie, Werbefotograf, Architekturfotografie, Editorial, Fotoshooting Hessen, Mainz, Wiesbaden, international, Fashion, Beauty, Food, Product, Camera, Foto, Bild, Hochzeitsfotograf, Menschenfotograf, Eventfotograf, Foodfotograf, Photo, Models,